[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seg","Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseg\u002Fxml.zip",9729507,"§ 32","32","Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","Ergänzende Leistungen","Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,\n2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\n3.Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\n4.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,\nsoweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.","SEG - Ergänzende Leistungen - § 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\n\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,\n2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\n3.Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\n4.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,\nsoweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Umfang der Leistungen","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Leistungen der Eingliederungshilfe","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten","35",[],false]