[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seg","Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseg\u002Fxml.zip",9729525,"§ 50","50","Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft","Sonstige Vorschriften","Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die geschädigte Person an den Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Partnerin oder der Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.","SEG - Ergänzende Leistungen - Sonstige Vorschriften - § 50 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft\n\nDie monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die geschädigte Person an den Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Partnerin oder der Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 10",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Sterbegeld","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Bestattung","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Überführung","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Schadensersatz","53",[],false]