[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seg-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seg","Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseg\u002Fxml.zip",9729528,"§ 53","53","Schadensersatz","Sonstige Vorschriften","(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.\n(2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung 1.durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder\n2.bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.\n(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.\n(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.","SEG - Ergänzende Leistungen - Sonstige Vorschriften - § 53 Schadensersatz\n\n(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.\n(2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung 1.durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder\n2.bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.\n(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.\n(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 10",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52","Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden","52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 51","Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen","51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 50","Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft","50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 54","Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen","54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber","56",[],false]