[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seg-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seg","Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseg\u002Fxml.zip",9729536,"§ 61","61","Beginn der Leistungen an Hinterbliebene","Allgemeine Verfahrensvorschriften","(1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.\n(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.","SEG - Allgemeine Verfahrensvorschriften - § 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene\n\n(1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.\n(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 60","Änderungen und Ende von Leistungen","60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 59","Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung","59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 58","Beweiserhebung und Beweiserleichterung","58",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 62","Auszahlung, Geldleistungen","62",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 63","Umrechnung von ausländischem Einkommen","63",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 64","Pfändbarkeit von Ansprüchen","64",[],false]