[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seg-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seg","Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseg\u002Fxml.zip",9729549,"§ 74","74","Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","Datenverarbeitung","Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die zuständige Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn Daten über die Behandlung und den Gesundheitszustand der geschädigten Person sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medizinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 genannten Stellen.","SEG - Vorverfahren und Rechtsweg - Datenverarbeitung - § 74 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\n\nÄrztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die zuständige Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn Daten über die Behandlung und den Gesundheitszustand der geschädigten Person sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medizinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 genannten Stellen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 13",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 73","Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn","73",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 72","Rechtsweg und Vertretung","72",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 71","Vorverfahren","71",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 75","Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","75",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 76","Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen","76",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 77","Übermittlung innerhalb der Bundeswehr","77",[],false]