[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-segelmausbv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"segelmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsegelmausbv\u002Fxml.zip",1271239,"§ 5","5","Gesellenprüfung",null,"(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.","SEGELMAUSBV - § 5 Gesellenprüfung\n\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Durchführung der Berufsausbildung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Teil 1 der Gesellenprüfung","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Teil 2 der Gesellenprüfung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Gewichtungs- und Bestehensregelung","8",[],false]