[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-seiverfmausbv_2004-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"seiverfmausbv_2004","Verordnung über die Berufsausbildung zum\nVerfahrensmechaniker\u002Fzur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und\nErdenindustrie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-02-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fseiverfmausbv_2004\u002Fxml.zip",1271303,"§ 3","3","Ausbildungsberufsbild",null,"(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,\n2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n5.Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,\n6.Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,\n7.Instandhalten von Werkzeugen,\n8.Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,\n9.Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\n10.Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\n11.Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\n12.Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,\n13.Verfahrensabläufe,\n14.Produktions- und Prozesssteuerung,\n15.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n16.Lagern und Entsorgen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Baustoffe:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nc)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nd)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,\ne)Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;\n2.in der Fachrichtung Transportbeton:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,\nb)Herstellen von Transportbeton,\nc)Herstellen von Werkfrischmörtel,\nd)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\ne)Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;\n3.in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nc)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nd)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,\ne)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;\n4.in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nc)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nd)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,\ne)Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;\n5.in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Qualitätssicherung,\nc)Probenahme und Probenanalyse,\nd)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\ne)Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,\nf)Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,\ng)Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;\n6.in der Fachrichtung Asphalttechnik:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,\nb)Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,\nc)Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,\nd)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.","SEIVERFMAUSBV_2004 - § 3 Ausbildungsberufsbild\n\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,\n2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n5.Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,\n6.Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,\n7.Instandhalten von Werkzeugen,\n8.Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,\n9.Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\n10.Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\n11.Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\n12.Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,\n13.Verfahrensabläufe,\n14.Produktions- und Prozesssteuerung,\n15.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n16.Lagern und Entsorgen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Baustoffe:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nc)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nd)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,\ne)Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;\n2.in der Fachrichtung Transportbeton:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,\nb)Herstellen von Transportbeton,\nc)Herstellen von Werkfrischmörtel,\nd)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\ne)Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;\n3.in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nc)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nd)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,\ne)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;\n4.in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nc)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nd)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,\ne)Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;\n5.in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,\nb)Qualitätssicherung,\nc)Probenahme und Probenanalyse,\nd)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\ne)Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,\nf)Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,\ng)Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;\n6.in der Fachrichtung Asphalttechnik:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,\nb)Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,\nc)Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,\nd)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Ausbildungsdauer, Fachrichtungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ausbildungsplan","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Berichtsheft","6",[],false]