[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sekg_2017-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sekg_2017","Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsekg_2017\u002Fxml.zip",1271325,"§ 7","7","Absicherung gegen Haftungsrisiken","Leistungen an die sekundierten Personen","(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur, wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention besteht.\n(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.","SEKG_2017 - Leistungen an die sekundierten Personen - § 7 Absicherung gegen Haftungsrisiken\n\n(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur, wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention besteht.\n(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Altersvorsorge","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Sekundierende Einrichtungen","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Reisekosten","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Zusätzliche vertragliche Leistungen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Bestand der Leistungen","10",[],false]