[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sekg_2017-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sekg_2017","Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsekg_2017\u002Fxml.zip",1271327,"§ 9","9","Zusätzliche vertragliche Leistungen","Leistungen an die sekundierten Personen","Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.","SEKG_2017 - Leistungen an die sekundierten Personen - § 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen\n\nIm Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Reisekosten","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Absicherung gegen Haftungsrisiken","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Bestand der Leistungen","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Übergangsvorschrift","12",[],false]