[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sg","Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsg\u002Fxml.zip",3771873,"§ 21","21","Vormundschaft und Ehrenämter","Pflichten und Rechte der Soldaten","Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.","SG - Gemeinsame Vorschriften - Pflichten und Rechte der Soldaten - § 21 Vormundschaft und Ehrenämter\n\nDer Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20a","Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst","20a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Nebentätigkeit","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Verbot der Ausübung des Dienstes","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Dienstvergehen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Haftung","24",[],false]