[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sg","Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsg\u002Fxml.zip",3771909,"§ 38","38","Hindernisse der Berufung","Begründung des Dienstverhältnisses","(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1.durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,\n2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n3.einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.","SG - Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit - Begründung des Dienstverhältnisses - § 38 Hindernisse der Berufung\n\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1.durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,\n2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n3.einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Voraussetzung der Berufung","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Seelsorge","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35a","Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts","35a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Form der Begründung und der Umwandlung","41",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WB 32\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:250221B1WB32.20.0","1. Die Ausgestaltung der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) als eine reine Berufssoldaten-Laufbahn ist mit dem Soldatengesetz vereinbar.\n2. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) ist verfassungsmäßig.\n3. Bei der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat die für die Auswahl zuständige Stelle prognostisch einzuschätzen, ob die Höchstaltersgrenze im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende der dreijährigen Anwärterausbildung) einer Umwandlung des Dienstverhältnisses entgegenstehen wird. Sie hat dabei auch alle im Einzelfall möglichen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zu prüfen.","2021-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100300.zip","rechtsprechung",false]