[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sg-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sg","Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsg\u002Fxml.zip",3771932,"§ 57","57","Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses","Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit","(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.\n(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.","SG - Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit - Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit - § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses\n\n(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.\n(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Entlassung","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Beendigungsgründe","54",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz","58",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 58a","Reservewehrdienstverhältnis","58a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58b","Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement","58b",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:280122B2WDB13.21.0",null,"2022-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200349.zip","rechtsprechung",false]