[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sg-86":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sg","Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsg\u002Fxml.zip",3771973,"§ 86","86","Bußgeldvorschriften","Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,\n2.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,\n4.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder\n5.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.","SG - Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften - § 86 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,\n2.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,\n4.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder\n5.entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 85","Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage","85",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 84","Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts","84",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 83","Besondere Vorschriften für das Vorverfahren","83",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 87","Einstellung von anderen Bewerbern","87",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 88","Entlassung von anderen Bewerbern","88",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 89","Mitteilungen in Strafsachen","89",[],false]