[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb2_48afkv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb2_48afkv","Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb2_48afkv\u002Fxml.zip",1271623,"§ 6","6","Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug",null,"(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat\t.\nZahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres\nLangzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.\n(2) Ergänzungsgrößen sind:1.die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;\n2.die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat\t;\nZahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat\n3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;\n4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.","SGB2_48AFKV - § 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug\n\n(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat\t.\nZahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres\nLangzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.\n(2) Ergänzungsgrößen sind:1.die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;\n2.die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat\t;\nZahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat\n3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;\n4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Verringerung der Hilfebedürftigkeit","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Umsetzung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Form der Veröffentlichung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Inkrafttreten","9",[],false]