[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_1-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_1","Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_1\u002Fxml.zip",1271722,"§ 24","24","Leistungen der Sozialen Entschädigung","Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger","(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1.Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,\n2.Krankenbehandlung,\n3.Leistungen zur Teilhabe,\n4.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,\n5.Leistungen bei Blindheit,\n6.Entschädigungszahlungen,\n7.Berufsschadensausgleich,\n8.Besondere Leistungen im Einzelfall,\n9.Leistungen bei Überführung und Bestattung,\n10.Ausgleich in Härtefällen,\n11.Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie\n12.Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.\n(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.","SGB_1 - Einweisungsvorschriften - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger - § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung\n\n(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1.Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,\n2.Krankenbehandlung,\n3.Leistungen zur Teilhabe,\n4.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,\n5.Leistungen bei Blindheit,\n6.Entschädigungszahlungen,\n7.Berufsschadensausgleich,\n8.Besondere Leistungen im Einzelfall,\n9.Leistungen bei Überführung und Bestattung,\n10.Ausgleich in Härtefällen,\n11.Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie\n12.Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.\n(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21b","Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen","21b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24a","Leistungen der Soldatenentschädigung","24a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Wohngeld","26",[],false]