[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_1-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_1","Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_1\u002Fxml.zip",1271697,"§ 3","3","Bildungs- und Arbeitsförderung","Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte","(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.\n(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1.Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,\n2.individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,\n3.Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und\n4.wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.","SGB_1 - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte - § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung\n\n(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.\n(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1.Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,\n2.individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,\n3.Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und\n4.wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Soziale Rechte","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Aufgaben des Sozialgesetzbuchs","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Sozialversicherung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Soziale Entschädigung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Minderung des Familienaufwands","6",[],false]