[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_1-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_1","Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_1\u002Fxml.zip",1271730,"§ 30","30","Geltungsbereich","Allgemeine Grundsätze","(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.\n(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.\n(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.","SGB_1 - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Allgemeine Grundsätze - § 30 Geltungsbereich\n\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.\n(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.\n(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28a","Leistungen der Eingliederungshilfe","28a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Leistungen der Sozialhilfe","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Vorbehalt des Gesetzes","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Verbot nachteiliger Vereinbarungen","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Ausgestaltung von Rechten und Pflichten","33",[],false]