[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_1-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_1","Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_1\u002Fxml.zip",1271744,"§ 39","39","Ermessensleistungen","Grundsätze des Leistungsrechts","(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.\n(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.","SGB_1 - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Grundsätze des Leistungsrechts - § 39 Ermessensleistungen\n\n(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.\n(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Rechtsanspruch","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Vorbehalt abweichender Regelungen","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36a","Elektronische Kommunikation","36a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Entstehen der Ansprüche","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Fälligkeit","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Vorschüsse","42",[],false]