[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_1-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_1","Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_1\u002Fxml.zip",1271754,"§ 49","49","Auszahlung bei Unterbringung","Grundsätze des Leistungsrechts","(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.\n(3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.","SGB_1 - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Grundsätze des Leistungsrechts - § 49 Auszahlung bei Unterbringung\n\n(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.\n(3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Auszahlung von Geldleistungen","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Verzicht","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Überleitung bei Unterbringung","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Aufrechnung","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Verrechnung","52",[],false]