[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_1-65a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_1","Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_1\u002Fxml.zip",1271770,"§ 65a","65a","Aufwendungsersatz","Mitwirkung des Leistungsberechtigten","(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.","SGB_1 - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Mitwirkung des Leistungsberechtigten - § 65a Aufwendungsersatz\n\n(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 65","Grenzen der Mitwirkung","65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 64","Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 63","Heilbehandlung","63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 66","Folgen fehlender Mitwirkung","66",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 67","Nachholung der Mitwirkung","67",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 68","Besondere Teile dieses Gesetzbuches","68",[],false]