[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_10-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_10","Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_10\u002Fxml.zip",1271900,"§ 106","106","Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten","Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander","(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen) 2.der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,\n3.der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,\n4.der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,\n5.der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.\n(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.\n(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.","SGB_10 - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten\n\n(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen) 2.der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,\n3.der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,\n4.der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,\n5.der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.\n(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.\n(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 105","Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers","105",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 104","Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers","104",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 103","Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist","103",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 107","Erfüllung","107",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 108","Erstattung in Geld, Verzinsung","108",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 109","Verwaltungskosten und Auslagen","109",[],false]