[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_10-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_10","Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_10\u002Fxml.zip",1271901,"§ 107","107","Erfüllung","Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander","(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.\n(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.","SGB_10 - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - § 107 Erfüllung\n\n(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.\n(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 106","Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten","106",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 105","Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers","105",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 104","Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers","104",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 108","Erstattung in Geld, Verzinsung","108",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 109","Verwaltungskosten und Auslagen","109",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 110","Pauschalierung","110",[],false]