[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_10-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_10","Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_10\u002Fxml.zip",1271823,"§ 46","46","Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes","Bestandskraft des Verwaltungsaktes","(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\n(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.","SGB_10 - Verwaltungsakt - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes\n\n(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\n(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 45","Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes","45",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 44","Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes","44",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 43","Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes","43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 47","Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes","47",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 48","Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse","48",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 49","Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren","49",[],false]