[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_10-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_10","Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_10\u002Fxml.zip",1271834,"§ 57","57","Zustimmung von Dritten und Behörden","Öffentlich-rechtlicher Vertrag","(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.\n(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.","SGB_10 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden\n\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.\n(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Schriftform","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Austauschvertrag","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Vergleichsvertrag","54",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages","58",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 59","Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen","59",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 60","Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung","60",[],false]