[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_10-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_10","Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_10\u002Fxml.zip",1271857,"§ 73","73","Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens","Verarbeitung von Sozialdaten","(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.\n(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.","SGB_10 - Verarbeitung von Sozialdaten - § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens\n\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.\n(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 72","Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit","72",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 71","Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse","71",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 70","Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes","70",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 74","Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich","74",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 74a","Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren","74a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 75","Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung","75",[],false]