[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_10-95":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_10","Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_10\u002Fxml.zip",1271888,"§ 95","95","Zusammenarbeit bei Planung und Forschung","Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander","(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1.Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie\n2.gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.\nDie jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.\n(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.","SGB_10 - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander - § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung\n\n(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1.Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie\n2.gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.\nDie jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.\n(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 94","Arbeitsgemeinschaften","94",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 93","Gesetzlicher Auftrag","93",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 92","Kündigung des Auftrags","92",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 96","Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen","96",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 97","Durchführung von Aufgaben durch Dritte","97",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 98","Auskunftspflicht des Arbeitgebers","98",[],false]