[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_11-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_11","Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-05-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_11\u002Fxml.zip",1272093,"§ 88","88","Zusatzleistungen","Vergütung der stationären Pflegeleistungen","(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1.besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie\n2.zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen\nvereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.\n(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn: 1.dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,\n2.die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,\n3.das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.","SGB_11 - Vergütung der stationären Pflegeleistungen - § 88 Zusatzleistungen\n\n(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1.besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie\n2.zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen\nvereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.\n(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn: 1.dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,\n2.die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,\n3.das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 87a","Berechnung und Zahlung des Heimentgelts","87a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 87","Unterkunft und Verpflegung","87",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 86a","Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen","86a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 88a","Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für Kurzzeitpflege","88a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 89","Grundsätze für die Vergütungsregelung","89",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 90","Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen","90",[],false]