[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_12-127":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_12","Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_12\u002Fxml.zip",1272396,"§ 127","127","Übermittlung an Kommunen","Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel","(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.\n(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.","SGB_12 - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel - § 127 Übermittlung an Kommunen\n\n(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.\n(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 126","Übermittlung, Veröffentlichung","126",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 125","Auskunftspflicht","125",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 124","Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte","124",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 128","Zusatzerhebungen","128",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 128a","Bundesstatistik für das Vierte Kapitel","128a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 128b","Persönliche Merkmale","128b",[],false]