[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_12-133b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_12","Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_12\u002Fxml.zip",1272412,"§ 133b","133b","Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung","Übergangs- und Schlussbestimmungen","§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1.dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder\n2.nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.\nSatz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.","SGB_12 - Verordnungsermächtigung - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung\n\n§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1.dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder\n2.nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.\nSatz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Dritter Abschnitt","Sechzehntes Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 133a","Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen","133a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 133","Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes","133",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 132","Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland","132",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 134","Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023","134",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 135","Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes","135",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 136","Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019","136",[],false]