[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_12-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_12","Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_12\u002Fxml.zip",1272261,"§ 31","31","Einmalige Bedarfe","Zusätzliche Bedarfe","(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,\n2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie\n3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten\nwerden gesondert erbracht.\n(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.","SGB_12 - Zusätzliche Bedarfe - § 31 Einmalige Bedarfe\n\n(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,\n2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie\n3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten\nwerden gesondert erbracht.\n(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Mehrbedarf","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28a","Fortschreibung der Regelbedarfsstufen","28a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32a","Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung","32a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Bedarfe für die Vorsorge","33",[],false]