[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_14-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_14","Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_14\u002Fxml.zip",1272530,"§ 100","100","Ausgleich in Härtefällen","Härtefallregelung","(1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der zuständigen obersten Landesbehörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.\n(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Buches widerspricht.\n(3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteausgleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein zustimmen.","SGB_14 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene - Härtefallregelung - § 100 Ausgleich in Härtefällen\n\n(1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der zuständigen obersten Landesbehörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.\n(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Buches widerspricht.\n(3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteausgleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein zustimmen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 13",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 99","Leistungen bei Überführung und Bestattung","99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 98","Besonderheiten der Leistungsbemessung","98",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 97","Wunsch- und Wahlrecht","97",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 101","Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland","101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 102","Leistungen bei Gewalttaten im Ausland","102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 103","Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene","103",[],false]