[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_14-109":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_14","Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_14\u002Fxml.zip",1272539,"§ 109","109","Verordnungsermächtigung","Einsatz von Einkommen und Vermögen","Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren 1.Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,\n2.Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind sowie\n3.Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu berücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen oder zu verwerten sind.","SGB_14 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene - Einsatz von Einkommen und Vermögen - § 109 Verordnungsermächtigung\n\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche weiteren 1.Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,\n2.Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind sowie\n3.Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu berücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen oder zu verwerten sind.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 16",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 108","Berücksichtigung von Vermögen","108",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 107","Einkommensgrenze","107",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 106","Berücksichtigung von Einkommen","106",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 110","Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung","110",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 111","Träger der Sozialen Entschädigung","111",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 112","Sachliche Zuständigkeit","112",[],false]