[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_14-121":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_14","Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_14\u002Fxml.zip",1272551,"§ 121","121","Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen","Weitere Regelungen","Hat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die verpflichtete Stelle gelten.","SGB_14 - Weitere Regelungen - § 121 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen\n\nHat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die verpflichtete Stelle gelten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 120","Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige","120",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 119","Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung","119",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 118","Beiziehung von Unterlagen und Anhörung","118",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 122","Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten","122",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 122a","Zahlung","122a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 123","Bundesstelle für Soziale Entschädigung","123",[],false]