[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_14-144":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_14","Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_14\u002Fxml.zip",1272576,"§ 144","144","Geldleistungen","Grundsätze und Leistungen","(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1.die Führzulage nach § 14,\n2.der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,\n3.die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,\n4.die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,\n5.die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,\n6.die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,\n7.der Ehegattenzuschlag nach § 33a,\n8.der Kinderzuschlag nach § 33b,\n9.die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,\n10.der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,\n11.der Schadensausgleich nach § 40a,\n12.der Pflegeausgleich nach § 40b,\n13.die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie\n14.die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.\nDer sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt 1.bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,\n2.bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.\nDas Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.\n(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen: 1.den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,\n2.den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.\n(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.","SGB_14 - Grundsätze und Leistungen - § 144 Geldleistungen\n\n(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1.die Führzulage nach § 14,\n2.der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,\n3.die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,\n4.die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,\n5.die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,\n6.die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,\n7.der Ehegattenzuschlag nach § 33a,\n8.der Kinderzuschlag nach § 33b,\n9.die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,\n10.der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,\n11.der Schadensausgleich nach § 40a,\n12.der Pflegeausgleich nach § 40b,\n13.die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie\n14.die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.\nDer sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt 1.bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,\n2.bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.\nDas Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.\n(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen: 1.den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,\n2.den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.\n(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 143a","Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln","143a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 143","Heil- und Krankenbehandlung","143",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 142","Grundsätze","142",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 145","Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen","145",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 146","Pflegeleistungen für Geschädigte","146",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 147","Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege","147",[],false]