[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_14-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_14","Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_14\u002Fxml.zip",1272430,"§ 2","2","Berechtigte der Sozialen Entschädigung","Allgemeine Vorschriften","(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.\n(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.\n(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.\n(4) Hinterbliebene sind 1.Witwen, Witwer und Waisen,\n2.Eltern sowie\n3.Betreuungsunterhaltsberechtigte\neiner an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.\n(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.","SGB_14 - Allgemeine Vorschriften - § 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung\n\n(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.\n(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.\n(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.\n(4) Hinterbliebene sind 1.Witwen, Witwer und Waisen,\n2.Eltern sowie\n3.Betreuungsunterhaltsberechtigte\neiner an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.\n(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Leistungen der Sozialen Entschädigung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Anspruch auf Leistungen für Geschädigte","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung","5",[],false]