[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_14-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_14","Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_14\u002Fxml.zip",1272527,"§ 97","97","Wunsch- und Wahlrecht","Besondere Leistungen im Einzelfall","Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistungen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches entsprechend.","SGB_14 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene - Besondere Leistungen im Einzelfall - § 97 Wunsch- und Wahlrecht\n\nBei der Entscheidung über die Besonderen Leistungen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches entsprechend.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 11",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 96","Leistungen in sonstigen Lebenslagen","96",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 95","Leistungen zur Weiterführung des Haushalts","95",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 94","Leistung zur Förderung einer Ausbildung","94",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 98","Besonderheiten der Leistungsbemessung","98",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 99","Leistungen bei Überführung und Bestattung","99",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 100","Ausgleich in Härtefällen","100",[],false]