[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-22c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272648,"§ 22c","22c","Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung","Bürgergeld","(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere 1.Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und\n2.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter\neinzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.\n(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.","SGB_2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Bürgergeld - § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung\n\n(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere 1.Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und\n2.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter\neinzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.\n(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22b","Inhalt der Satzung","22b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22a","Satzungsermächtigung","22a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Bedarfe für Unterkunft und Heizung","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Abweichende Erbringung von Leistungen","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung","25",[],false]