[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272651,"§ 25","25","Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung","Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen","Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.","SGB_2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen - § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung\n\nHaben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Abweichende Erbringung von Leistungen","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22c","Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung","22c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Leistungen für Auszubildende","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Bedarfe für Bildung und Teilhabe","28",[],false]