[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-50a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272700,"§ 50a","50a","Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung","Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung","Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der 1.Ausbildungsvermittlung,\n2.Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder\n3.Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.\nDie zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.","SGB_2 - Einheitliche Entscheidung - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung - § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung\n\nGemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der 1.Ausbildungsvermittlung,\n2.Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder\n3.Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.\nDie zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Datenübermittlung","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Innenrevision","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48b","Zielvereinbarungen","48b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51a","Kundennummer","51a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 51b","Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende","51b",[],false]