[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272717,"§ 64","64","Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden","Bekämpfung von Leistungsmissbrauch","(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,\n2.des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7a)die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie\nb)die Behörden der Zollverwaltung\njeweils für ihren Geschäftsbereich.\n(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.\n(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.","SGB_2 - Einheitliche Entscheidung - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch - § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden\n\n(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,\n2.des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7a)die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie\nb)die Behörden der Zollverwaltung\njeweils für ihren Geschäftsbereich.\n(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.\n(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 10",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 63","Bußgeldvorschriften","63",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 62","Schadenersatz","62",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 61","Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit","61",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 65","Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes","65",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65d","Übermittlung von Daten","65d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 65e","Übergangsregelung zur Aufrechnung","65e",[],false]