[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-65d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272719,"§ 65d","65d","Übermittlung von Daten","Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.\n(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.","SGB_2 - Einheitliche Entscheidung - Übergangs- und Schlussvorschriften - § 65d Übermittlung von Daten\n\n(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.\n(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 11",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 65","Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes","65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 64","Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden","64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 63","Bußgeldvorschriften","63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 65e","Übergangsregelung zur Aufrechnung","65e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 66","Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit","66",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66a","Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024","66a",[],false]