[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272728,"§ 72","72","Sofortzuschlag","Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1.nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder\n2.nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).\nDer Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.\n(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.\n(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.","SGB_2 - Einheitliche Entscheidung - Übergangs- und Schlussvorschriften - § 72 Sofortzuschlag\n\n(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1.nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder\n2.nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).\nDer Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.\n(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.\n(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 11",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 71","Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie","71",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 70","Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie","70",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 69","Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten","69",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 73","Einmalzahlung für den Monat Juli 2022","73",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 74","Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung","74",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76","Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende","76",[],false]