[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_2-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_2","Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_2\u002Fxml.zip",1272731,"§ 76","76","Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende","Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.\n(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.","SGB_2 - Einheitliche Entscheidung - Übergangs- und Schlussvorschriften - § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n\n(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.\n(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 11",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 74","Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung","74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 73","Einmalzahlung für den Monat Juli 2022","73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Sofortzuschlag","72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 79","Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen","79",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 82","Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung","82",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 83","Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze","83",[],false]