[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272870,"§ 120","120","Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld","Übergangsgeld und Ausbildungsgeld","(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme 1.mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder\n2.die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.\n(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.\n(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.","SGB_3 - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld - § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld\n\n(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme 1.mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder\n2.die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.\n(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.\n(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Siebter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 119","Übergangsgeld","119",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 118","Leistungen","118",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 117","Grundsatz","117",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 121","Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit","121",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 122","Ausbildungsgeld","122",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 123","Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung","123",[],false]