[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-122":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272872,"§ 122","122","Ausbildungsgeld","Übergangsgeld und Ausbildungsgeld","(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während 1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,\n2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und\n3.einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,\nwenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.\n(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.","SGB_3 - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld - § 122 Ausbildungsgeld\n\n(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während 1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,\n2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und\n3.einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,\nwenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.\n(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Siebter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 121","Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit","121",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 120","Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld","120",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 119","Übergangsgeld","119",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 123","Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung","123",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 124","Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung","124",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 125","Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches","125",[],false]