[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-126":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272876,"§ 126","126","Einkommensanrechnung","Übergangsgeld und Ausbildungsgeld","(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.\n(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen 1.des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 352 Euro monatlich,\n2.der Eltern bis zu 4 623 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 880 Euro monatlich und\n3.der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 880 Euro monatlich.","SGB_3 - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld - § 126 Einkommensanrechnung\n\n(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.\n(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen 1.des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 352 Euro monatlich,\n2.der Eltern bis zu 4 623 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 880 Euro monatlich und\n3.der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 880 Euro monatlich.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Siebter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 125","Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches","125",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 124","Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung","124",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 123","Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung","123",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 127","Teilnahmekosten für Maßnahmen","127",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 128","Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung","128",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 129","Anordnungsermächtigung","129",[],false]