[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-131a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272880,"§ 131a","131a","Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung","Befristete Leistungen und innovative Ansätze","(1) (weggefallen)\n(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: 1.Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,\n2.Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder\n3.Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.\nFür Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.\n(3) (weggefallen)","SGB_3 - Befristete Leistungen und innovative Ansätze - § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung\n\n(1) (weggefallen)\n(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: 1.Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,\n2.Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder\n3.Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.\nFür Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.\n(3) (weggefallen)",{"abschnitt":21},"Achter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 129","Anordnungsermächtigung","129",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 128","Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung","128",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 127","Teilnahmekosten für Maßnahmen","127",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 131b","Weiterbildungsförderung in der Altenpflege","131b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 133","Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk","133",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 135","Erprobung innovativer Ansätze","135",[],false]