[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-168":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272917,"§ 168","168","Vorschuss","Insolvenzgeld","Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn 1.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,\n2.das Arbeitsverhältnis beendet ist und\n3.die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.\nDie Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, 1.wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder\n2.soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.","SGB_3 - Insolvenzgeld - § 168 Vorschuss\n\nDie Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn 1.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,\n2.das Arbeitsverhältnis beendet ist und\n3.die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.\nDie Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, 1.wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder\n2.soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 167","Höhe","167",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 166","Anspruchsausschluss","166",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 165","Anspruch","165",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 169","Anspruchsübergang","169",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 170","Verfügungen über das Arbeitsentgelt","170",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 171","Verfügungen über das Insolvenzgeld","171",[],false]