[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-337":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272986,"§ 337","337","Auszahlung im Regelfall","Auszahlung von Geldleistungen","(1) (weggefallen)\n(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.\n(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.\n(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.","SGB_3 - Auszahlung von Geldleistungen - § 337 Auszahlung im Regelfall\n\n(1) (weggefallen)\n(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.\n(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.\n(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 336a","Wirkung von Widerspruch und Klage","336a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 335","Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung","335",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 334","Pfändung von Leistungen","334",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 338","Allgemeine Berechnungsgrundsätze","338",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 339","Berechnung von Zeiten","339",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 340","Aufbringung der Mittel","340",[],false]