[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272771,"§ 34","34","Arbeitsmarktberatung","Beratung","(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1.zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,\n2.zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,\n3.zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\n4.zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,\n5.zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\n6.zu Leistungen der Arbeitsförderung.\n(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.","SGB_3 - Beratung und Vermittlung - Beratung - § 34 Arbeitsmarktberatung\n\n(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1.zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,\n2.zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,\n3.zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\n4.zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,\n5.zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\n6.zu Leistungen der Arbeitsförderung.\n(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Berufsorientierung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Eignungsfeststellung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31a","Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung","31a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Vermittlungsangebot","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Grundsätze der Vermittlung","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung","37",[],false]